{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-27_2004-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4399&type=1563347022&cHash=5b5473a69c39afac17987baae5afd644", "Checksum": "6a6fde752b7f23826036773e7594a37a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB); Art. 8 ZGB (SR 210). Zu beurteilen war, ob es sich beim von der Klägerin geltend gemachten Schaden um einen durch die Beklagte versicherten Schaden aus Einbruchdiebstahl gemäss Definition in Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a AVB der Beklagten handelte und demnach die Beklagte zu verpflichten sei, der von der Klägerin geltend gemachte Schaden zu ersetzen. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls im Sinne ihrer AVB (Handelsgericht, 16. Dezember 2004, HG.2001.27)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:13:57", "Checksum": "9c9b9e1e659224ce85660e19720771c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27\nRegeste:\nArt. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB); Art. 8 ZGB (SR 210). Zu beurteilen war, ob es sich beim von der Klägerin geltend gemachten Schaden um einen durch die Beklagte versicherten Schaden aus Einbruchdiebstahl gemäss Definition in Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a AVB der Beklagten handelte und demnach die Beklagte zu verpflichten sei, der von der Klägerin geltend gemachte Schaden zu ersetzen. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls im Sinne ihrer AVB (Handelsgericht, 16. Dezember 2004, HG.2001.27).\n\nGestützt auf diese Feststellungen vertritt die Beklagte die Ansicht, dass nach den\npolizeilichen Ermittlungen ein gewaltsames Eindringen unbekannter Täter in den\nLagerraum der Klägerin nicht nachgewiesen sei. Der polizeiliche Fahndungsdienst habe\nkeinerlei Spuren sichern können, welche ein gewaltsames Eindringen in den Lagerraum\ndurch die Eingangstüre oder durch das Kippfenster belegen würden. Die von der\nKlägerin beauftragten Kriminologen hätten Hypothesen entwickelt, die nicht plausibel\nseien. Entsprechend basiere das Privatgutachten von Prof. M. K. auf einem\nunbewiesenen Sachverhalt, weshalb diesem keine Bedeutung zukomme. Es bestünden\nsomit erhebliche Zweifel an der Diebstahlsthese der Klägerin. Auf Grund dieser Zweifel\nsei der Klägerin im Einklang mit der Rechtsprechung des Kantons- und Bundesgerichts\nder strikte Beweis eines Einbruchdiebstahls aufzuerlegen. Diesen könne die Klägerin\nnicht erbringen.\n\n3. Am 15. Dezember 2004 brachte der Klägervertreter dem Handelsgericht zur\nKenntnis, die Klägerin habe zufällig am 14. Dezember 2004 erfahren, dass im Sommer\n2004 im 1. Stockwerk der Liegenschaft Güterbahnhofstrasse 2 in St. Gallen erneut\neingebrochen worden sei. Gemäss beigeschlossenem Rapport der Kantonspolizei St.\nGallen vom 13. Juli 2004 hat die Kantonspolizei das Tatvorgehen wie folgt\nrekonstruiert: Die Täterschaft sei auf der Rückseite des Gebäudes am Abwasserrohr\nauf das Vordach (1. Stockwerk) geklettert, habe ein Bürofenster aufgebrochen und das\nObjekt betreten. Sodann habe die Täterschaft im Gebäude weitere Büros mit Werkzeug\naufgebrochen und sämtliche Behältnisse durchsucht und mit Bargeld das Gebäude auf\ndem Begehungsweg verlassen. Am 12. Juli 2004 habe Wm W. vom Erkennungsdienst\nsodann anlässlich der Spurensicherung am Tatort, an der Stelle wo die Täterschaft den\nZaun überklettert haben dürfte, einen Noppenhandschuh gefunden und sichergestellt.\nDas IRM St. Gallen habe in der Folge ab dem Handschuh ein inkomplettes, männliches\nDNA-Profil erstellen können, welches der AFIS-Service in Bern Herrn X., geb. 15. Juni\n1981, habe zuordnen können (vgl. die dem Schreiben des Klägervertreters vom 15.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDezember 2004 beigeschlossene Kopie des erkennungsdienstlichen Nachtragsberichts\nvom 10. August 2004). Wegen dieser neuen Erkenntnisse stellte die Klägerin kurz vor\nder Hauptverhandlung die einleitend wiedergegebenen Anträge [1. Beizug der\nvollständigen Akten (betreffend erneutem Einbruch vom Sommer 2004); 2. Befragung\nvon X.; 3. Einladung der Staatsanwaltschaft, das am 12. Juli 1999 vorläufig eingestellte\nStrafverfahren weiterzuführen; 4. Sistierung des Zivilprozesses bis auf weiteres].\n\nDie Beklagte beantragt die Abweisung der Begehren 1, 2 und 4, sowie die\nGegenstandsloserklärung des dritten Antrags.\n\nII.\n\nAnlässlich einer Vorbereitungsverhandlung einigten sich die Parteien am 21. August\n2001 darauf, eine Expertise einzuholen zur Frage, inwieweit es möglich war bzw.\nmöglich gewesen wäre, durch das Kippfenster in den Lagerraum der Klägerin zu\ngelangen (HG. Verf. act. 12 und 24). Am 26. Februar 2002 fand eine Experteninstruktion\nmit Augenschein statt. Der Experte, Herr H. K. vom Wissenschaftlichen Dienst der\nStadtpolizei Zürich (nachfolgend WD), wurde ersucht, sich darüber zu äussern, auf\nwelchem Wege die Täterschaft in das Tatobjekt gelangen konnte. Insbesondere sollte\nder Gerichtssachverständige ausführen, inwieweit auf Grund der vorhandenen\nUnterlagen sowie des Augenscheins an Ort und Stelle ein Tathergang möglich\nerscheint, bei dem die Täterschaft von aussen durch ein Kippfenster in den Lagerraum\nder Klägerin eindrang (HG. Verf. act. 38). Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde die\nKantonspolizei St. Gallen am 4. März 2003 um zusätzliche schriftliche Auskünfte\nersucht. Auf Grund des am 21. März 2003 erstatteten Nachtragsberichts der\nKantonspolizei St. Gallen erwies sich als erforderlich, noch einige ergänzende Fragen\nzu klären. Im Einvernehmen mit den Parteien wurde Herr Gfr S. am 27. August 2003 als\nZeuge befragt (HG. Verf. act. 29, 42, 47, 63).\n\nAm 29. September 2003 erstattete Herr H. K. vom WD sein Gutachten (HG. Verf. act.\n67). Die Klägerin reichte am 29. Dezember 2003 zu diesem Gutachten eine\nStellungnahme von Herrn C. und Frau K. ein (HG. Verf. act. 76). Das Handelsgericht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}