{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-27_2004-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4399&type=1563347022&cHash=5b5473a69c39afac17987baae5afd644", "Checksum": "6a6fde752b7f23826036773e7594a37a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB); Art. 8 ZGB (SR 210). Zu beurteilen war, ob es sich beim von der Klägerin geltend gemachten Schaden um einen durch die Beklagte versicherten Schaden aus Einbruchdiebstahl gemäss Definition in Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a AVB der Beklagten handelte und demnach die Beklagte zu verpflichten sei, der von der Klägerin geltend gemachte Schaden zu ersetzen. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls im Sinne ihrer AVB (Handelsgericht, 16. Dezember 2004, HG.2001.27)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:13:57", "Checksum": "9c9b9e1e659224ce85660e19720771c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27\nRegeste:\nArt. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB); Art. 8 ZGB (SR 210). Zu beurteilen war, ob es sich beim von der Klägerin geltend gemachten Schaden um einen durch die Beklagte versicherten Schaden aus Einbruchdiebstahl gemäss Definition in Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a AVB der Beklagten handelte und demnach die Beklagte zu verpflichten sei, der von der Klägerin geltend gemachte Schaden zu ersetzen. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls im Sinne ihrer AVB (Handelsgericht, 16. Dezember 2004, HG.2001.27).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2001.27\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 16.12.2004\nEntscheiddatum: 16.12.2004\n\nEntscheid Handelsgericht, 16.12.2004\nArt. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB); Art. 8\nZGB (SR 210). Zu beurteilen war, ob es sich beim von der Klägerin geltend\ngemachten Schaden um einen durch die Beklagte versicherten Schaden aus\nEinbruchdiebstahl gemäss Definition in Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a AVB der\nBeklagten handelte und demnach die Beklagte zu verpflichten sei, der von\nder Klägerin geltend gemachte Schaden zu ersetzen. Die Beklagte bestritt\ndas Vorliegen eines Einbruchdiebstahls im Sinne ihrer AVB (Handelsgericht,\n16. Dezember 2004, HG.2001.27).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Die Klägerin ist bei der Beklagten gegen Einbruchdiebstahl versichert. Mit Datum\nvom 12. Juli 1999 zeigte die Klägerin bei der Beklagten einen Diebstahl an. Ein\nAngestellter der Firma habe sich am 17. Juni 1999 letztmals im Lager aufgehalten.\nDamals sei alles noch in Ordnung gewesen. Zwei Tage nach seiner Rückkehr aus den\nFerien habe er das Lager am 7. Juli 1999 wieder aufgesucht und dann festgestellt, dass\neingebrochen worden sei. Die Eingangstüre zum Lager sowie die Hintertüre und die\nSchlösser seien aufgebrochen gewesen. Ein Grossteil des Lagerbestandes sei nicht\nmehr vorhanden gewesen.\n\nDie Klägerin macht den im Rechtsbegehren genannten Schadensbetrag geltend und\nführt den Nachweis dafür, dass ein Einbruchdiebstahl vorliegt, mit einem von ihr bei\nHerrn C. und Frau K., wissenschaftliche Mitarbeiter des Institut de police scientifique,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUniversité de Lausanne, in Auftrag gegebenen technischen Bericht vom 3. August 2000\nund mit einem Kurzgutachten von Prof. Dr. M. K. vom 29. August 2000, welches zum\nSchluss kommt, dass der Tathergang, auf den die technischen Experten aus den\nvorhandenen Spuren etc. geschlossen hätten, einen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad\naufweise, weshalb er unter den Tatbestand des Einbruchdiebstahls im Sinne von Art. 1\nZiffer 2 Abs. 1 lit. a AVB subsumiert werden könne (kläg. act. 4 u. 5). Die Klägerin\nbasiert bei ihren Überlegungen auf der Hypothese, dass der Lagerraum der Klägerin\ndurch ein Kippfenster betreten worden sei. Die verschlossenen Türen seien von innen\naufgemacht worden, indem die Schliessriegel des rechten Flügels der Eingangstüre\ngelöst worden seien. Die möglichen Täter hätten darauf die Eingangstüre so präpariert,\ndass die Türe wieder geschlossen und zu einem späteren Zeitpunkt mit wenig Gewalt\nvon aussen geöffnet werden konnte. Dieses Vorgehen hätte den Tätern ermöglicht, zu\neinem späteren Zeitpunkt wieder zu kommen (zum Beispiel am Tag) und sich ohne\ngrosses Aufsehen durch die Eingangstüre in den Lagerraum zu begeben und das\nDiebesgut mitzunehmen.\n\n2. Die Beklagte bestreitet in der Klageantwortschrift das Vorliegen eines\nEinbruchdiebstahls. Sie stützt sich dabei schwergewichtig auf die im Recht liegenden\nBerichte der Kantonspolizei St. Gallen (kläg. act. 3). Diese halten u.a. fest, dass an der\nHaupteingangstüre im Parterre des Lagerhauses, in welchem die Klägerin eingemietet\nwar, keine Aufbruchspuren zu erkennen waren. Die hölzerne Eingangstüre zum\nLagerraum im ersten Stockwerk sei offen gestanden. Anlässlich der\nTatbestandsaufnahme seien die beiden Schliessgehäuse des Kasten- und des\nZusatzschlosses, welche zur Eingangstüre gehören, auf dem Boden im\nEingangsbereich gelegen. Beide Schlossteile seien offensichtlich mit Werkzeuggewalt\nab dem fest montierten Türteil ausgebrochen worden, wobei die Gewalteinwirkung von\nder Lagerrauminnenseite ausgeübt worden sei. Die Kantonspolizei vertritt die\nAuffassung, es sei nicht möglich gewesen, die erkannten Beschädigungen an den\nerwähnten Schliessgehäusen beim verschlossenen Zustand der Türe auszuüben (kläg.\nact. 3, S. 3). Diese Meinung vertritt auch der von der Klägerin in Auftrag gegebene\nBericht (kläg. act. 4, S. 3).\n\nDes Weiteren hält der Bericht der Kantonspolizei fest, dass der Lagerraum drei\nOberlichtkippfenster aufweist. Dabei sei das rechte in Kippstellung, das mittlere\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngeschlossen und das linke lediglich mit einer Schnur befestigte Fenster aufgeklappt\ngewesen. Die Verglasung dieses Fensters sei mit einer dicken Staubschicht versehen\ngewesen. Die Kantonspolizei konnte darauf keinerlei Spuren feststellen, weshalb sie\ndavon ausgeht, dass niemand durch die Fensteröffnung geklettert sei und zwar weder\nvon innen nach aussen noch umgekehrt.\n\n"}