Dabei ist nicht von Bedeutung der Umstand, dass die Beklagte 1 Ende 1995 als Revisionsstelle zurückgetreten war, da der Schaden zu jenem Zeitpunkt - wie erwähnt - bereits entstanden war. Verschuldensmässig der Beklagten 1 nicht anzurechnen sind dagegen die Geschäfte der Klägerin mit der C. AG, indem die Klägerin weder einen Schaden noch eine Verantwortung der Beklagten 1 für die C. AG nachgewiesen hat (vgl. Klage S. 82 Ziff. 5.14f.; Klageantwort 1 S. 116f. Ziff. 5.14f.; ferner Klage S. 87f. Ziff. 5.2 mit Hinweis auf kläg.act. 152, 53, S. 134 Ziff. 5.1, S. 142f. Ziff. 5; Klageantwort 1 S. 164 ff. Ziff. 5, S. 172f.).