Der Beklagten 1 kam eine erhebliche Verantwortung zu, indem sie die Funktionen der obligationenrechtlichen und bankengesetzlichen Revisionsstelle sowie des Internen Inspektorates gleichzeitig ausübte und zusätzlich in der Person von B. an Verwaltungsratssitzungen der Klägerin teilnahm und bei einzelnen Krediten Verhandlungen führte. Indem sie es über Jahre unterliess, notwendige Massnahmen einzuleiten und die Plafondüberschreitungen wirksam zu rügen, ist von einem schweren Verschulden auszugehen. Dabei ist nicht von Bedeutung der Umstand, dass die Beklagte 1 Ende 1995 als Revisionsstelle zurückgetreten war, da der Schaden zu jenem Zeitpunkt - wie erwähnt - bereits entstanden war.