Es wurde vorstehend ausgeführt und auch in der Expertise festgehalten, dass der Bericht des ZI SVRB, der in Zusammenarbeit mit der Beklagten 1 erfolgte (kläg. act.28), die Letztere in keiner Weise entlastet. Der Beklagten 1 kam eine erhebliche Verantwortung zu, indem sie die Funktionen der obligationenrechtlichen und bankengesetzlichen Revisionsstelle sowie des Internen Inspektorates gleichzeitig ausübte und zusätzlich in der Person von B. an Verwaltungsratssitzungen der Klägerin teilnahm und bei einzelnen Krediten Verhandlungen führte.