1.4). Die Beklagte 1 hielt fest, von einem erheblichen Verschulden könne insbesondere auch deshalb nicht ausgegangen werden, nachdem auch das Zentralinspektorat des SVRB (nachfolgend ZI SVRB) im Rahmen der Debitorenbewertung keinen zusätzlichen Wertberichtigungsbedarf, keine Organkredite und kein Klumpenrisiko festgestellt habe (kläg.act. 28; Duplik 1 S. 138 ff. Ziff. 1.4).