dd) Die Klägerin führt aus, vorliegend sei entgegen der allgemeinen Regel das Verschulden der Revisionsstelle nicht als geringer einzustufen als dasjenige der fehlbaren Geschäftsführungsorgane, nachdem insbesondere die Beklagte 1 in der Person von B. auch beratend für die Klägerin tätig gewesen sei und sich in ihrer Funktion als interne Revisorin vermehrt auch der laufenden Beaufsichtigung der Geschäfte habe widmen können (Replik S. 95 Ziff. 1.4).