In Bezug auf das Verschulden einer Revisionsstelle ist zu beachten, dass deren Pflichtverletzungen regelmässig eine andere Kausalkette als solche der Geschäftsführungsorgane haben. Insgesamt ist das Verschulden desjenigen, der bei der Revision Pflichtverletzungen anderer nicht entdeckt hat, in der Regel als weniger schwerwiegend einzuschätzen als dasjenige der fehlbaren Geschäftsführungsorgane © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (BSK OR II-Widmer/Banz, Art. 759 N 6; Honsell, a.a.O., Rz. 19, 21; Pra 1998 Nr. 121 [= n.p. BGE vom 19.12.1997]; BGE 127 III 453 = Pra 2001 Nr. 179).