bb) Da die Beklagte 1 - wie bereits ausgeführt - aufgrund eines Mandatsverhältnisses tätig war, haftet sie gemäss Art. 97 OR, ohne dass ihr ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Den Exkulpationsbeweis hat sie nicht erbracht, vielmehr ist - wie nachfolgend auszuführen ist - von einem Verschulden der Beklagten 1 auszugehen. In Bezug auf das Verschulden einer Revisionsstelle ist zu beachten, dass deren Pflichtverletzungen regelmässig eine andere Kausalkette als solche der Geschäftsführungsorgane haben.