aa) Wie bereits ausgeführt, war neben A. auch B. mitverantwortlich für die Tätigkeit der Beklagten 1 als Revisionsstelle und für die Richtigkeit der Revisionsberichte. Massgeblich ist somit das Verschulden von A. als auch dasjenige von B. (vgl. Forstmoser, Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, N 334; ferner Replik S. 94 Ziff. 1.2; Klageantwort 1 S. 48; Duplik 1 S. 137 Ziff. 1.2). Im Übrigen wurde bereits festgehalten, dass der Zivilrechter an die Beurteilung durch den Strafrichter nicht gebunden (Art. 53 OR) ist (vgl. Klageantwort 1 S. 47f. Ziff. 4.1; Replik S. 94 Ziff. 1.1.).