Das Verschulden des Beklagten 6 erscheint erheblich. Indessen ist sein Haftungsteil, nachdem er über keine weit reichenden Entscheidungsbefugnisse verfügte, tiefer als derjenige des VR der Klägerin anzusetzen. Dabei ist nicht von Bedeutung der Umstand, dass der Beklagte 6 Ende Juli 1995 als Direktor ausgeschieden war, da der Schaden zu jenem Zeitpunkt - wie erwähnt - bereits entstanden war. Im Innenverhältnis ist ein Haftungsanteil von 25% bzw. Fr. 1'868'750.-- am Gesamtschaden anzunehmen. Im Aussenverhältnis haftet er solidarisch in der Höhe von Fr. 5'808'250.-- nebst Zins zu 5% seit 2. November 2000. c) Revisionsstelle