Klumpenrisiko bei der Vorlage des Kredites 22/89 (kläg.act. 48) hingewiesen habe, nachdem die Kreditvorlage insgesamt mangelhaft war, und er es in der Folge unterlassen hatte, das Bestehen von allfälligen Klumpenrisiken zu überprüfen und allenfalls zu melden bzw. in allgemeiner Weise darauf hinzuwirken, dass eine im Verhältnis zu den Eigenmitteln der Klägerin angemessene Risikopolitik verfolgt wurde und allenfalls den VR auf übermässige Risiken hinzuweisen (vgl. Klageantwort 6 S. 92, ferner S. 109). Das Verschulden des Beklagten 6 erscheint erheblich.