bb) Die Klägerin warf dem Beklagten 6 ferner vor, er habe das Vertrauen des Verwaltungsrats massiv missbraucht, um auch seine eigene Stellung finanziell zu verbessern (Klage S. 81 Ziff. 5.13). Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ihr im Rahmen des an die Ehefrau des Beklagten 6 gewährten Darlehens ein Schaden entstanden ist, womit dieser Sachverhalt bei der Bemessung des Verschuldens nicht zu berücksichtigen ist (vgl. auch Klage S. 87 Ziff. 5.2, S. 104f. Ziff. 5 mit Verweis auf kläg.act. 116 S. 3; S. 128 Ziff. 5.2). Entgegen den Ausführungen des Beklagten 6 wird er nicht dadurch entlastet, dass er auf ein mögliches