Gesellschaften untereinander wissen musste, sich von X. dazu bewegen liess, dem VR der Klägerin Kreditanträge zu unterbreiten, ohne die erforderlichen Abklärungen betreffend Klumpenrisiken bzw. eine entsprechende Klumpenmeldung vorzunehmen (vgl. Klage S. 81 Ziff. 5.13; Klageantwort 6 S. 86f. Ziff. 1.13).