aa) Bei der Bemessung des Verschuldens des Beklagten 6 ist zu berücksichtigen, dass die weitgehend fehlende Entscheidungsgewalt des Direktors dadurch ausgeglichen wird, dass er die Tagesgeschäfte führte, auf diese und den Informationsfluss innerhalb der Klägerin am Weitestgehenden Einfluss nehmen konnte und dadurch auch am Besten über die jeweilige aktuelle finanzielle Situation der Klägerin informiert war bzw. sein musste.