Nachdem der Haftungsanteil von 45% am Gesamtschaden von Fr. 23,233 Mio. den eingeklagten Schaden von 7,475 Mio. übersteigt, ist der Beklagte 8 unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin Fr. 7'475'000.-- nebst Zins zu 5% seit 2. November 2000 (Datum des Vermittlungsvorstands) zu bezahlen. Der vom Beklagten 8 im Innenverhältnis zu tragende Anteil am Schaden beträgt Fr. 3'363'750.--. b) Direktor