als VR-Präsident ein höherer Verschuldensanteil anzurechnen; im Innenverhältnis (in Bezug auf die solidarisch haftenden Beklagten 1 und 6) ist ein Verschuldensanteil von 45% anzunehmen. Dabei ist nicht von Bedeutung der Umstand, dass der Beklagte 8 gemäss eigener Darstellung Ende 1994 als VR-Präsident zurückgetreten war, da der Schaden zu jenem Zeitpunkt - wie erwähnt - bereits entstanden war. Nachdem der Haftungsanteil von 45% am Gesamtschaden von Fr. 23,233