ee) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem VR und dem Beklagten 8 als VR- Präsident in Bezug auf die einzelnen Pflichtverletzungen und den Schaden ein erhebliches Verschulden vorzuwerfen ist, wobei grundsätzlich von einer Gesamtverantwortung auszugehen ist (vgl. Honsell, a.a.O., Rz. 9 ff.). Die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 hätten deshalb - wie erwähnt - im Innenverhältnis zur Bezahlung von 35% des Gesamtschadens verpflichtet werden können. Bei den Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 war dabei ein gleich hohes Verschulden anzunehmen. Hingegen ist dem Beklagten 8 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte