Ein grobes Verschulden der Beklagten 2 und 10 ist von den Beklagten 1 und 8 nicht hinreichend dargelegt worden. Ein Verschulden des beklagten VR würde auch entgegen den Ausführungen des Beklagten 8 nicht ausgeschlossen, wenn dessen Behauptung nachgewiesen wäre, dass auch der Nachfolger des Beklagten 8, d.h. der Beklagte 2, und der als Kreditspezialist gewählte Beklagte 10 die Geschäfte analog im Verwaltungsrat weitergeführt hätten (Duplik 8 S. 81f.).