dd) Der VR und der Beklagte 8 als VR-Präsident werden auch nicht durch eine allfällige Verantwortung des Beklagten 2 (Duplik 3, 4, 5, 7 und 9 S. 92 ff.) oder des Beklagten 10 (Duplik 3, 4, 5, 7 und 9 S. 97 ff.) entlastet, nachdem die ihnen vorgeworfenen Pflichtverletzungen im wesentlichen vor dem 21. August 1995, als der Beklagte 2 von der Generalversammlung als VR-Präsident und der Beklagte 10 als VR gewählt wurde, bzw. vor Ende 1994, als der Beklagte 8 als VR-Präsident zurücktrat, erfolgten. Ein grobes Verschulden der Beklagten 2 und 10 ist von den Beklagten 1 und 8 nicht hinreichend dargelegt worden.