Nachdem der Beklagte 6 bereits bei der Kreditvorlage 22/89 (kläg.act. 48) auf die Problematik des Klumpenrisikos hingewiesen hatte, ist der Einwand u.a. des Beklagten 8 nicht zu hören, dass ein Klumpenrisiko während seiner Amtszeit nicht erkennbar gewesen sei (Klageantwort 8 S. 46, 50).