Dass das interne Kontrollsystem in Personalunion mit der obligationenrechtlichen und bankengesetzlichen Revisionsstelle wahrgenommen wurde (Klageantwort 8 S. 38), entlastet den VR und den Beklagte 8 als VR-Präsident nicht. Dass der VR und der Beklagte 8 als VR-Präsident in die Beklagte 1 als Spezialistin Vertrauen haben durften (Klageantwort 8 S. 40f. Ziff. 16 und 18), entband diese nicht von den ihnen obliegenden Kontrollpflichten. Nachdem der Beklagte 6 bereits bei der Kreditvorlage 22/89 (kläg.act.