nicht nachvollziehbar waren, Anlass zu vermehrten Kontrollen. Zutreffend ist zwar, dass der VR und der Beklagte 8 als VR-Präsident nicht über das Fachwissen der Revisionsstelle verfügen mussten, aber sie hatten, sofern sie das Fachwissen nicht hatten, für eine hinreichende Kontrolle, etwa durch Einrichtung einer internen Revision, besorgt zu sein. Dass das interne Kontrollsystem in Personalunion mit der obligationenrechtlichen und bankengesetzlichen Revisionsstelle wahrgenommen wurde (Klageantwort 8 S. 38), entlastet den VR und den Beklagte 8 als VR-Präsident nicht.