Er habe sich auf die spezialisierte Revisionsstelle und den qualifizierten Bankdirektor als gesetzlich verpflichtete Fachinstanzen in ihrer Eigenschaft als "verlängerter Arm der EBK" verlassen dürfen (Klageantwort 8 S. 58). Vorliegend durften der VR und der Beklagte 8 als VR-Präsident schon deshalb nicht ohne entsprechende Kontrollen darauf vertrauen, dass der Beklagte 6 die Bankgeschäfte ordnungsgemäss führen werde, da die Geschäftsführung nicht vollständig an den Direktor delegiert worden war, sondern der VR und der Beklagte 8 als VR-Präsident, indem sie sämtliche Kredite von einem gewissen Umfang zu bewilligen hatten, direkt auf die Tagesgeschäfte Einfluss nahmen