cc) Der Beklagte 8 erhob den Einwand, dass die Beklagten 1 und 6 das angeblich bei der X.-Gruppe bestehende Klumpenrisiko nie erwähnt hätten. Er habe sich auf die spezialisierte Revisionsstelle und den qualifizierten Bankdirektor als gesetzlich verpflichtete Fachinstanzen in ihrer Eigenschaft als "verlängerter Arm der EBK" verlassen dürfen (Klageantwort 8 S. 58).