erhobene Einwand, es sei ausschliesslich Aufgabe der Geschäftsführung gewesen, für die Einhaltung der Obergrenze für Klumpenrisiken zu sorgen und der Meldepflicht an die EBK nachzukommen. Vorliegend delegierten der VR und insbesondere der Beklagte 8 als VR-Präsident eben gerade nicht sämtliche Geschäftsführungsbefugnisse an den Beklagten 6, sondern sie entschieden selber - unter "Rückdelegation" zusätzlich der Aufgaben des Bankausschusses - über die Gewährung der einzelnen Kredite, übernahmen damit die Verantwortung für die Risiken der einzelnen Geschäfte und hatten deshalb auch selber der Gefahr von Klumpenrisiken die notwendige Beachtung zu schenken.