ihnen denn auch nicht das Fehlen irgendwelcher Detailkenntnisse, sondern dass sie, nachdem bereits 1989 bei Krediten an die X.-Gruppe die Frage von Klumpenrisiken klar zur Diskussion stand, diesem Umstand keine genügende Aufmerksamkeit zu jenem Zeitpunkt und auch in der Folge geschenkt und entsprechende Abklärungen getätigt bzw. veranlasst hatten. Zu Recht hielt die Klägerin fest, dass das Ungenügen der Kreditunterlagen derart offensichtlich war, dass dies die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 auch ohne Ausbildung als Bankfachleute hätten erkennen können und müssen (Replik S. 96 Ziff. 1.2; zum Übernahmeverschulden vgl. BGE 113 II 56; Klage S. 79f.).