In Berücksichtigung der Stellung und Verantwortung der Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 als Verwaltungsräte und insbesondere ihres in Bezug auf die übrigen Beklagten eher als kleiner einzuschätzenden Verschuldens sei davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis solidarisch zur Bezahlung von 35 % des Gesamtschadens verpflichtet werden könnten. In Berücksichtigung dieser Ausführungen ist zum Verschulden von VR sowie VR- Präsident, Direktor und Revisionsstelle was folgt festzuhalten. a) VR-Präsident und VR aa) Für die Beurteilung des Verschuldens der Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 ist nicht beachtlich, dass sie nicht über eigentliches Bankfachwissen verfügten. Vorzuwerfen ist