Das Handelsgericht hielt dabei fest, dass der vom Beklagten 8 endgültig zu tragende Schadenanteil in einem gewissen Umfang grösser sei als derjenige der Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9. Dieser wie auch die von den Beklagten 1 und 6 zu tragenden Anteile am Schadenersatz brauchten jedoch nicht festgesetzt zu werden. In Berücksichtigung der Stellung und Verantwortung der Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 als Verwaltungsräte und insbesondere ihres in Bezug auf die übrigen Beklagten eher als kleiner einzuschätzenden Verschuldens sei davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis solidarisch zur Bezahlung von 35 % des Gesamtschadens verpflichtet werden könnten.