3. Das Handelsgericht hatte sich zum Verschulden der Beklagten (für den Fall, dass eine Haftung besteht) bereits im Entscheid vom 3. April 2006 (Ger.act. 350) zu äussern, indem es davon ausging, dass die endgültige Aufteilung des Schadens im Innenverhältnis massgebend für die Aufteilung der Prozesskosten sei (Urteil S. 11). Das Handelsgericht hielt dabei fest, dass der vom Beklagten 8 endgültig zu tragende Schadenanteil in einem gewissen Umfang grösser sei als derjenige der Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9. Dieser wie auch die von den Beklagten 1 und 6 zu tragenden Anteile am Schadenersatz brauchten jedoch nicht festgesetzt zu werden.