2. Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktion sowie die Revisionsstelle haften grundsätzlich für jedes Verschulden, d.h. auch für leichte Fahrlässigkeit. Es gilt ein objektivierter Verschuldensmassstab, indem ein Verschulden immer dann gegeben ist, wenn der Beklagte nicht so gehandelt hat, wie es von einem objektivierten Organ in der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte