Es sei von grobfahrlässigen Pflichtverstössen auszugehen, was sich auch daraus zeige, dass der Entzug der Bewilligung der Geschäftstätigkeit der Klägerin aufgrund von Art. 23quinquies Abs. 1 BankG erfolgt sei (kläg.act. 73 E. 2). Die Beklagte 1 habe es durch Zurückhalten entsprechender Informationen pflichtwidrig unterlassen, die nötigen Massnahmen einzuleiten und die Plafondüberschreitungen wirksam zu rügen bzw. eine Reduktion der Kreditengagements zu veranlassen (Klage S. 77 ff., 87f., 99f., 104f., 111f., 116, 122, 128, 134, 142f.).