Mit jeder weiteren Krediterteilung an diese Kunden oder mit ihnen liierten Personen und Unternehmen seien dieselben Widerrechtlichkeiten begangen worden. Dennoch hätten sich der VR und insbesondere der Beklagte 8 als VR-Präsident sowie der Beklagte 6 wiederholt und in erheblichem Ausmasse über klare Vorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit der Meldepflicht von Klumpenrisiken, hinweggesetzt. Es sei von grobfahrlässigen Pflichtverstössen auszugehen, was sich auch daraus zeige, dass der Entzug der Bewilligung der Geschäftstätigkeit der Klägerin aufgrund von Art. 23quinquies Abs. 1 BankG erfolgt sei (kläg.act.