1. Nach den Vorbringen der Klägerin wiegt das Verschulden der Beklagten schwer. Mit der Bewilligung der Kreditvorlage 22/89 (kläg.act. 48) sei bewiesen, dass der VR und insbesondere der Beklagte 8 als VR-Präsident sowie der Beklagte 6 als Direktor von Anfang an über die Klumpenproblematik orientiert gewesen seien, d.h. insbesondere über die Zusammenhänge zwischen X. der Y. AG und der Z. AG. Mit jeder weiteren Krediterteilung an diese Kunden oder mit ihnen liierten Personen und Unternehmen seien dieselben Widerrechtlichkeiten begangen worden.