350) steht - wie bereits ausgeführt - fest, dass diesem nur im Betrag von Fr. 2'525'000.-- befreiende Wirkung für die übrigen Solidarschuldner zukommt (vgl. BGE 133 III 116 ff.), womit sich der eingeklagte Schaden nunmehr auf Fr. 7'475'000.-- beläuft. Wie bereits festgehalten wurde, kann - entgegen Vorbringen der Beklagten 1 (Beweiswürdigung 1 S. 17) - eine Haftung der Beklagten 2 und 10 für den entstandenen Schaden nicht angenommen werden, womit diese auch bei der Festlegung der Haftungsquoten im Innenverhältnis ausser Acht zu lassen sind. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte