Die Klägerin hielt in der Stellungnahme vom 27. Februar 2007 (Ger.act. 438) fest, die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 hätten zufolge Vergleichs zwischenzeitlich Fr. 2'525'000.-- an den eingeklagten Schaden bezahlt, womit sich die noch zu beurteilende Klagesumme auf Fr. 7'475'000.-- nebst Verzugszins reduziere. Aufgrund der ausdrücklichen Regelung in Ziff. 3.1 des Vergleichs (Ger.act. 350) steht - wie bereits ausgeführt - fest, dass diesem nur im Betrag von Fr. 2'525'000.-- befreiende Wirkung für die übrigen Solidarschuldner zukommt (vgl. BGE 133 III 116 ff.), womit sich der eingeklagte Schaden nunmehr auf Fr. 7'475'000.-- beläuft.