Der den einzelnen Beklagten anzurechnende Verschuldensanteil und damit die Höhe der Haftung im Aussenverhältnis ist nachfolgend festzusetzen. Entgegen den Vorbringen der Beklagten musste die Klägerin nicht schon mit der Klage in Bezug auf jeden Beklagten die Höhe seiner individuellen Schadenersatzpflicht nennen, sondern die Klägerin hatte den Gesamtschaden und - soweit zumutbar und möglich - die Schadensbeiträge der einzelnen Beklagten darzulegen, worauf der Richter die individuelle Schadenersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festzusetzen hat (vgl. Replik S. 98; Duplik 1 S. 142; Duplik 6 S. 92; Duplik 8 S. 82f.). Die Klägerin hielt in der Stellungnahme vom 27. Februar 2007 (Ger.act.