C), bedeutet lediglich, dass die Beklagten 1, 6 und 8 für den Fr. 10 Mio. übersteigenden Betrag die Einrede der Verjährung erheben können, ändert aber nichts an der (grundsätzlichen maximalen) Haftung der Beklagten für den Gesamtschaden von Fr. 23,233 Mio., soweit sie diesen verursacht haben (Beweiswürdigung 1 S. 7). Es wurde im Rahmen des Kausalzusammenhangs ausgeführt, dass der gesamte Schaden u.a. von den Beklagten 1, 6 und 8 adäquat verursacht worden war. Der den einzelnen Beklagten anzurechnende Verschuldensanteil und damit die Höhe der Haftung im Aussenverhältnis ist nachfolgend festzusetzen.