Wie erwähnt, beträgt der Schaden Fr. 23,233 Mio., für den u.a. die Beklagten 1, 6 und 8 haften, soweit sie diesen selbst schuldhaft und adäquat verursacht haben. Dass allenfalls die Verjährung für einen Fr. 10 Mio. übersteigenden Betrag eingetreten ist (vorne lit. C), bedeutet lediglich, dass die Beklagten 1, 6 und 8 für den Fr. 10 Mio. übersteigenden Betrag die Einrede der Verjährung erheben können, ändert aber nichts an der (grundsätzlichen maximalen) Haftung der Beklagten für den Gesamtschaden von Fr. 23,233 Mio., soweit sie diesen verursacht haben (Beweiswürdigung 1 S. 7).