759 Abs. 2 OR können mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden eingeklagt werden, und der Kläger kann verlangen, dass der Richter im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt. Als Gesamtschaden gilt dabei der Schaden, der durch gemeinsame adäquate Verursachung entstand oder sich aus mehreren, verschiedenartig verursachten Einzelschäden zusammensetzt. Der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte