abgedruckt) in einem Fall, der nach altem OR zu beurteilen war, abgerückt. In Übereinstimmung mit den Parteien (vgl. Replik S. 97) ist davon auszugehen, dass niemand für Schaden gemäss Art. 44 aBankG und Art. 759 OR haftet, den er nicht selbst adäquat verursacht hat. Es gilt somit eine differenzierte Solidarität, d.h. auch im Aussenverhältnis ist jede einzelne von mehreren haftpflichtigen Personen nur insoweit haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens persönlich zurechenbar ist (BGE 132 III 577f. E. 7; BSK OR II-Widmer/ Banz, Art. 759 N 3; vgl. Bodmer/Kleiner/Lutz [2001], N 2f. zu Art. 44 BankG; BSK BankG-Bertschinger, Art.