1. Die Klägerin macht einen Gesamtschaden geltend, mithin belangt sie jeden Einzelnen der Beklagten für die ganze Schadenssumme, bis ihre Schadenersatzansprüche gänzlich beglichen sind (Klage S. 151ff.; Replik S. 97). Die Beklagten wandten u.a. ein, der neue Art. 759 OR habe den Übergang von der absoluten zu einer differenzierten Solidarität gebracht, indem jede einzelne von mehreren haftpflichtigen Personen nur insoweit hafte, als ihr der adäquat verursachte Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens persönlich zurechenbar sei (Klageantwort 1 S. 21 ff.; Klageantwort 6 S. 22f.).