Klägerin auf die Feststellung einer aktuellen Bewertung durch einen unabhängigen Experten per 30. Juni bzw. 31. Dezember 1997 gemäss dem Geschäftsübernahmevertrag verzichtet hatten, war für die Höhe des Schadens nicht von Bedeutung, da die übernommene Substanz der KAG zu diesen Zeitpunkten Null gewesen war; es hatte ein Negativsaldo von rund Fr. 15 Mio. bestanden, mithin hatten die Passiven die Aktiven beträchtlich überstiegen. Der Schaden besteht aus der Differenz der Unternehmenswerts der KAG bei ordentlicher Geschäftsführung per 30. Juni 1996 von Fr. 23,233 Mio. und dem Wert der Übernahme des Bankbetriebs der KAG zum Preis Null.