Die Pflichtverletzungen waren geeignet, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge einen Schaden zu verursachen. Das Verhalten der Beklagten musste früher oder später zu einem Einschreiten der EBK führen, wobei es eine adäquat kausale Folge war, dass der Verwaltungsrat der Klägerin angesichts des angedrohten Bewilligungsentzugs das Bankgeschäft der Klägerin auf den SVRB zum Preis Null übertragen musste. Die Beklagten haften damit für den entstandenen Schaden. Gemäss den Berechnungen des Gutachters hätte der Unternehmenswert der KAG bei ordentlicher Geschäftsführung, d.h. wenn kein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten vorgelegen hätte, Fr. 23,233 Mio. betragen. Der Umstand, dass die Organe der