Das Gericht ging dabei davon aus, dass den Beklagten die fehlende Meldung von Klumpenrisiken an die EBK vorzuwerfen ist, wodurch mit Kreditengagements seit 1989 insbesondere gegenüber einem Kunden und einer mit ihm verbundenen Gesellschaft die entsprechenden bankengesetzlichen Bestimmungen verletzt wurden. Ferner sind dem Direktor und den Verwaltungsräten insbesondere ungenügende Finanzplanung und -kontrolle, ungenügende Kreditdokumentation vorzuwerfen und der Revisionsstelle die Unterlassung von rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen dieser Mängel in den Revisionsberichten. Die Pflichtverletzungen waren geeignet, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge einen Schaden zu verursachen.