Es verpflichtete den ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, den vollen verbleibenden Schaden, d.h. Fr. 7'475'000.--, die ehemalige Revisionsstelle davon Fr. 6'969'000.-- und den ehemaligen Direktor davon Fr. 5'808'250.--, je nebst Verzugszins und unter solidarischer Haftbarkeit mit den anderen Beklagten, zu bezahlen. Entsprechend wurden die Entscheidgebühr von Fr. 92'000.-- und die Kosten des Gutachtens von rund Fr. 150'000.-- den Beklagten auferlegt. Sie haben an die Anwaltskosten der Klägerin rund Fr. 350'000.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte