Am 2. Januar 2001 reichte die Klägerin die vorliegende Klage gegen die oben erwähnten Beklagten und fünf ehemalige Verwaltungsräte ein, wobei sie den Antrag stellte, die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von 10 Mio. Franken nebst Verzugszins zu verpflichten. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage. Sie erhoben verschiedene Einwände, wie etwa, dass die Ansprüche verjährt seien. Sie bestritten das Bestehen eines Klumpenrisikos. Sie hätten dementsprechend ein solches auch nicht feststellen und der EBK melden müssen. Ein Schaden sei nicht nachgewiesen.