Eventualverbindlichkeiten) auf den SVRB bis spätestens 31. Dezember 1996. Die Übergabe des Bankgeschäftes an den SVRB erfolgte zum damaligen Zeitpunkt „ohne Zahlung eines Preises“, sofern sich das Aktienkapital der Klägerin nicht aufgrund einer unabhängigen Expertise bis zum 30. Juni bzw. 31. Dezember 1997 als werthaltig erweisen sollte. Eine solche Expertise wurde in der Folge nicht eingeholt. An der Generalversammlung der Klägerin vom 13. Juni 1998 wurde deren Liquidation beschlossen, wobei die noch amtierenden Verwaltungsräte (nicht die beklagten Verwaltungsräte) als Liquidatoren amten sollten.