Nach dem Erscheinen eines Presseartikels, welcher sich kritisch über die Kreditpolitik der Klägerin äusserte, schaltete sich die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) ein und verlangte von den Organen der Klägerin Auskunft. Die EBK rügte in der Folge verschiedene Mängel bei der Führung des Bankinstituts und bei Kundenausleihungen. Mit Verfügung vom 10. Juli 1996 entzog sie der Klägerin die Bewilligung zur Ausübung der Geschäftstätigkeit als Bank. Die Verfügung wurde nicht eröffnet, nachdem der SVRB der Übernahme der Klägerin zugestimmt hatte. Am 16. Juli 1996 schloss die Klägerin mit dem SVRB einen Geschäftsübernahmevertrag.