{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-1_2007-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4110&type=1563347022&cHash=451e39955d8c1deb04c439ae0910063c", "Checksum": "b3794418f84466dfb4a2ffcc5b3dcfc0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 15.11.2007 HG.2001.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 15.11.2007 HG.2001.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 15.11.2007 HG.2001.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 44 aBankG (SR 952.0) und Art. 759 OR (SR 220). Solidarische Haftung und Verschulden des ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, der ehemaligen Revisionsstelle und des ehemaligen Direktors (Handelsgericht, 15. November 2007, HG.2001.1).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheiden vom 18. November 2008 bestätigt. Das Bundesgericht hat das Urteil des Handelsgerichts und die Urteile des Kassationsgerichts bestätigt (Urteil 4A_65/2008 neues Fenstervom 3. August 2009 und Urteil 4A_67/2008 neues Fenstervom 27. August 2009)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:05:18", "Checksum": "511f1c3043598434b649949fa0ee0aa8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 15.11.2007 HG.2001.1\nRegeste:\nArt. 44 aBankG (SR 952.0) und Art. 759 OR (SR 220). Solidarische Haftung und Verschulden des ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, der ehemaligen Revisionsstelle und des ehemaligen Direktors (Handelsgericht, 15. November 2007, HG.2001.1).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheiden vom 18. November 2008 bestätigt. Das Bundesgericht hat das Urteil des Handelsgerichts und die Urteile des Kassationsgerichts bestätigt (Urteil 4A_65/2008 neues Fenstervom 3. August 2009 und Urteil 4A_67/2008 neues Fenstervom 27. August 2009).\n\nKlumpenrisiko bei der Vorlage des Kredites 22/89 (kläg.act. 48) hingewiesen habe,\nnachdem die Kreditvorlage insgesamt mangelhaft war, und er es in der Folge\nunterlassen hatte, das Bestehen von allfälligen Klumpenrisiken zu überprüfen und\nallenfalls zu melden bzw. in allgemeiner Weise darauf hinzuwirken, dass eine im\nVerhältnis zu den Eigenmitteln der Klägerin angemessene Risikopolitik verfolgt wurde\nund allenfalls den VR auf übermässige Risiken hinzuweisen (vgl. Klageantwort 6 S. 92,\nferner S. 109). Das Verschulden des Beklagten 6 erscheint erheblich. Indessen ist sein\nHaftungsteil, nachdem er über keine weit reichenden Entscheidungsbefugnisse\nverfügte, tiefer als derjenige des VR der Klägerin anzusetzen. Dabei ist nicht von\nBedeutung der Umstand, dass der Beklagte 6 Ende Juli 1995 als Direktor\nausgeschieden war, da der Schaden zu jenem Zeitpunkt - wie erwähnt - bereits\nentstanden war. Im Innenverhältnis ist ein Haftungsanteil von 25% bzw. Fr.\n1'868'750.-- am Gesamtschaden anzunehmen. Im Aussenverhältnis haftet er\nsolidarisch in der Höhe von Fr. 5'808'250.-- nebst Zins zu 5% seit 2. November 2000.\n\nc) Revisionsstelle\n\naa) Wie bereits ausgeführt, war neben A. auch B. mitverantwortlich für die Tätigkeit der\nBeklagten 1 als Revisionsstelle und für die Richtigkeit der Revisionsberichte.\nMassgeblich ist somit das Verschulden von A. als auch dasjenige von B. (vgl.\nForstmoser, Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, N 334; ferner Replik S. 94 Ziff. 1.2;\nKlageantwort 1 S. 48; Duplik 1 S. 137 Ziff. 1.2). Im Übrigen wurde bereits festgehalten,\ndass der Zivilrechter an die Beurteilung durch den Strafrichter nicht gebunden (Art. 53\nOR) ist (vgl. Klageantwort 1 S. 47f. Ziff. 4.1; Replik S. 94 Ziff. 1.1.).\n\nbb) Da die Beklagte 1 - wie bereits ausgeführt - aufgrund eines Mandatsverhältnisses\ntätig war, haftet sie gemäss Art. 97 OR, ohne dass ihr ein Verschulden nachgewiesen\nwerden muss. Den Exkulpationsbeweis hat sie nicht erbracht, vielmehr ist - wie\nnachfolgend auszuführen ist - von einem Verschulden der Beklagten 1 auszugehen. In\nBezug auf das Verschulden einer Revisionsstelle ist zu beachten, dass deren\nPflichtverletzungen regelmässig eine andere Kausalkette als solche der\nGeschäftsführungsorgane haben. Insgesamt ist das Verschulden desjenigen, der bei\nder Revision Pflichtverletzungen anderer nicht entdeckt hat, in der Regel als weniger\nschwerwiegend einzuschätzen als dasjenige der fehlbaren Geschäftsführungsorgane\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(BSK OR II-Widmer/Banz, Art. 759 N 6; Honsell, a.a.O., Rz. 19, 21; Pra 1998 Nr. 121 [=\nn.p. BGE vom 19.12.1997]; BGE 127 III 453 = Pra 2001 Nr. 179).\n\ndd) Die Klägerin führt aus, vorliegend sei entgegen der allgemeinen Regel das\nVerschulden der Revisionsstelle nicht als geringer einzustufen als dasjenige der\nfehlbaren Geschäftsführungsorgane, nachdem insbesondere die Beklagte 1 in der\nPerson von B. auch beratend für die Klägerin tätig gewesen sei und sich in ihrer\nFunktion als interne Revisorin vermehrt auch der laufenden Beaufsichtigung der\nGeschäfte habe widmen können (Replik S. 95 Ziff. 1.4). Die Beklagte 1 hielt fest, von\neinem erheblichen Verschulden könne insbesondere auch deshalb nicht ausgegangen\nwerden, nachdem auch das Zentralinspektorat des SVRB (nachfolgend ZI SVRB) im\nRahmen der Debitorenbewertung keinen zusätzlichen Wertberichtigungsbedarf, keine\nOrgankredite und kein Klumpenrisiko festgestellt habe (kläg.act. 28; Duplik 1 S. 138 ff.\nZiff. 1.4).\n\nEs wurde vorstehend ausgeführt und auch in der Expertise festgehalten, dass der\nBericht des ZI SVRB, der in Zusammenarbeit mit der Beklagten 1 erfolgte (kläg. act.28),\ndie Letztere in keiner Weise entlastet. Der Beklagten 1 kam eine erhebliche\nVerantwortung zu, indem sie die Funktionen der obligationenrechtlichen und\nbankengesetzlichen Revisionsstelle sowie des Internen Inspektorates gleichzeitig\nausübte und zusätzlich in der Person von B. an Verwaltungsratssitzungen der Klägerin\nteilnahm und bei einzelnen Krediten Verhandlungen führte. Indem sie es über Jahre\nunterliess, notwendige Massnahmen einzuleiten und die Plafondüberschreitungen\nwirksam zu rügen, ist von einem schweren Verschulden auszugehen. Dabei ist nicht\nvon Bedeutung der Umstand, dass die Beklagte 1 Ende 1995 als Revisionsstelle\nzurückgetreten war, da der Schaden zu jenem Zeitpunkt - wie erwähnt - bereits\nentstanden war. Verschuldensmässig der Beklagten 1 nicht anzurechnen sind dagegen\ndie Geschäfte der Klägerin mit der C. AG, indem die Klägerin weder einen Schaden\nnoch eine Verantwortung der Beklagten 1 für die C. AG nachgewiesen hat (vgl. Klage\nS. 82 Ziff. 5.14f.; Klageantwort 1 S. 116f. Ziff. 5.14f.; ferner Klage S. 87f. Ziff. 5.2 mit\nHinweis auf kläg.act. 152, 53, S. 134 Ziff. 5.1, S. 142f. Ziff. 5; Klageantwort 1 S. 164 ff.\nZiff. 5, S. 172f.). In Berücksichtigung der oben erwähnten Umstände ist von einer\nHaftungsquote im Innenverhältnis von 30% bzw. Fr. 2'242'500.-- auszugehen. Im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAussenverhältnis haftet die Beklagte 1 solidarisch in der Höhe von Fr. 6'969'900.--\nnebst Zins zu 5% seit 2. November 2000.\n\n"}